Bauen

Beim Abbruch alter Häuser kann man auf Asbest stoßen: Laut Bundesarbeitsministerium steckt etwa in einem Viertel aller vor dem 31. Oktober 1993 gebauten Gebäude Asbest. (Foto: Bilderbox.at)

06.02.2025

Gefahrenstoff Asbest

Neue Regeln zum Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Asbest

Sie besitzen eine ältere Immobilie oder überlegen, ein Bestandshaus zu kaufen? Seit Dezember 2024 gilt eine neue Gefahrstoffverordnung, die strengere Regeln für Bauarbeiten an Häusern vorschreibt, die bis 1996 gebaut wurden. Der Grund: Sie könnten asbesthaltige Baustoffe wie Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber enthalten. Gefährlich wird es, wenn die Asbestfasern durch Bearbeitung freigesetzt und eingeatmet werden. Das ist wichtig zu wissen.

Asbest ist leider kein Thema von gestern. Der vor allem wegen seiner chemischen Beständigkeit, Unempfindlichkeit gegen Hitze und einer geringen Brennbarkeit weit verbreitete Baustoff steckt noch in vielen älteren Häusern. Erst seit dem 31. Oktober 1993 ist das Silikat-Mineral Asbest wegen der großen Gesundheitsgefahren in Deutschland verboten. Für einige asbesthaltige Produkte wie Druckrohrleitungen gab es sogar noch eine Übergangsfrist vor dem totalen Verbot.

Wann ist Asbest gefährlich?

Fest verbaut im Haus sind Asbestfasern in der Regel ungefährlich. Das ändert sich jedoch schlagartig, wenn asbesthaltige Materialen bearbeitet werden und sich feine Asbestteilchen lösen, zum Beispiel bei Sanierungs- und Renovierungsarbeiten. Freigesetzt und nicht gebunden - etwa beim Schleifen oder Abstrahlen - ist der fasrige Stoff äußerst gefährlich: Wer ihn einatmet, erkrankt mit großer Wahrscheinlichkeit an der Lungenkrankheit Asbestose oder an Krebs. Allerdings erst Jahrzehnte später. Ein weiteres Problem: Man kann Asbest nicht riechen, nicht schmecken und die feinen Fasern sind nicht mit dem bloßen Auge zu erkennen.

Was besagt neue Gefahrstoffverordnung zu Asbest?

Das neue Regelwerk bringt vor allem wichtige Anpassungen für Bau-Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten. Betriebe sind nun in der Pflicht, vor Baumaßnahmen Erkundungen anzustellen, wenn sie dies für angebracht halten. Ein zentraler Punkt ist das sogenannte "Ampel-Modell", das Risiken beispielsweise bei der Sanierung einer Bestandsimmobilie einstuft und entsprechende Schutzmaßnahmen je nach Umfang der Asbestbelastung vorgibt. Neu ist auch die Informationspflicht für Hauseigentümer: Bevor Arbeiten starten, müssen sie dem ausführenden Unternehmen das Alter der Immobilie und Hinweise auf Schadstoffe, insbesondere Asbest, im Gebäude (soweit bekannt) schriftlich oder elektronisch mitteilen.

Neu: Informationspflicht für Hauseigentümer

Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sind die Informationen "in einem zumutbaren Aufwand" zu beschaffen: "Das heißt, sollten sie nicht nach Sichtung der vorhandenen Auftrags- oder Bauunterlagen vorliegen, muss der Veranlasser durchaus beim zuständigen Bauamt anfragen, aber nicht bei sämtlichen Voreigentümern oder jemals an dem Objekt arbeitenden Unternehmen."

Bei Immobilien, die vor 1993 oder nach 1996 gebaut wurden, reicht die Angabe des Baujahrs aus. Wenn ein Haus aber zwischen 1993 und 1996 gebaut wurde, verlangt der Gesetzgeber, dass Wohneigentümer den ausführenden Betrieben möglichst das genaue Datum des Baubeginns mitteilen. Für Käufer von Immobilien sind in der GefStoffV keine besonderen Verpflichtungen benannt.

Verband Wohneigentum zur neuen Verordnung

Peter Wegner, Präsident des Verbands Wohneigentum, begrüßt, dass die neue Gefahrstoffverordnung Handwerker schützt und selbstnutzenden Wohneigentümern keine weiteren Steine in den Weg legt: "Es ist richtig und wichtig, dass die ursprünglich geplante Verpflichtung zur Asbest-Erkundung für Hauseigentümer nicht umgesetzt wurde. Diese hätte vorgesehen, dass Eigentümer älterer Immobilien vor Sanierungs- oder Umbauarbeiten nachweisen müssen, ob von zu bearbeitenden Bauteilen tatsächlich eine Asbestgefahr ausgeht."
Solch spezielle Erkundungen könnten aber nur Fachfirmen ausführen, seien kostspielig und hätten "kleine Eigentümer" über Gebühr belastet. Wegner: "Wir brauchen genau das Gegenteil: Eine bezahlbare Sanierungswelle. Die Einführung einer solchen Pflicht hätte dringend benötigte energetische Sanierungen weiter verteuert und verzögert."

Dies gelte für heute und auch für die Zukunft: Die Politik darf die Verantwortung für die Asbest-Katastrophe nicht auf die Menschen schieben, die in einer Bestandsimmobilie leben. "Dass die große Gefahr des Baustoffs Asbest zwar nachweislich in Fachkreisen schon seit den 1930er Jahren bekannt war, aber erst 1993 zu einem Verwendungsverbot führte, ist eine Tragödie für alle Menschen, die mit Asbestfasern arbeiten mussten. Wohneigentümer und Wohneigentümerinnen sind in diesem Zusammenhang Opfer und keine Verursacher!"

Vor diesem Hintergrund bewertet der Verband-Wohneigentum-Präsident die Tatsache als besonders kritisch, dass weitere Anpassungen der Gefahrstoffverordnung von den Ländern im zustimmungspflichtigen Bundesrat nicht ausgeschlossen wurden. "Natürlich muss die große gesundheitliche Gefahr, die von Asbest beim Bearbeiten ausgehen kann und die sich oft erst Jahrzehnte nach der Exposition bei den Betroffenen zeigt, wie vom Bundesrat geplant, weiter ausgewertet werden. Ganz gleich was dabei herauskommt: Eine Änderung der Gefahrstoffverordnung zulasten der Menschen mit Wohneigentum kann aber wohl kein verantwortungsvoller Politiker oder Politikerin wollen, auch weil dies die nötige Sanierungswelle stark behindert", resümiert Peter Wegner.

Auch ohne Erkundungspflicht: Vorsichtig sein!

Auch wenn die Erkundungspflicht nach Asbest für Eigentümer vom Tisch ist: Vorsicht ist natürlich auch für Privatmenschen geboten: Laut Bundesarbeitsministerium steckt etwa in einem Viertel aller vor dem 31. Oktober 1993 gebauten Gebäude Asbest. Und zwar in Klebern, Putzen, Spachtelmassen, in Fassaden- und Leichtbauplatten, Bodenbelägen, Estrich und Zement, in älteren Öfen und Heizungen, in Dacheindeckungen, in Rohren und im Dämmmaterial.

Friederike Hollmann, Bauberaterin im Verband Wohneigentum NRW rät: "Ob Asbest im Haus steckt, lässt sich auf den ersten Blick nur schwer erkennen. Im Prinzip muss man davon ausgehen, dass alles asbesthaltig ist, was aus Faserzement besteht und vor 1993 verbaut wurde. Insbesondere Garagendächer mit Faserzementplatten sind bei Bestandsgebäuden in der Regel asbesthaltig. Auch altes Dämmmaterial von Heizungsrohren, alte Nachspeicherheizungen (Speichersteine) und alte Linoleum-Beläge enthalten häufig Asbest."

Tipp zu Asbest

Bei Verdacht auf Asbest legen Sie bitte nicht selbst Hand an. Architektin Hollmann rät: "Fachbetriebe sollten hinzugezogen werden, die Proben entnehmen und im Labor untersuchen, bevor eine eventuelle Sanierung erfolgt. Die Entsorgung von Asbest ist teuer und darf nur von speziell zertifizierten Unternehmen (zum Beispiel TÜV oder DEKRA) durchgeführt werden, da der Umgang mit dem Material hohe Sicherheitsanforderungen erfordert."

Asbest entsorgen und das eigene Haus sanieren zu lassen kostet Geld. Immerhin: Ein Teil der Kosten lässt sich steuerlich absetzen, wenn durch einen Sachverständigen eine außergewöhnliche Belastung mit dem Gefahrstoff Asbest attestiert wird. (Anna Florenske)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2024

Nächster Erscheinungstermin:
28. November 2025

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 29.11.2024 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.