Siemens, BMW, Deutsche Post, Continental oder SAP – viele Unternehmen in Deutschland sind an den Börsen notiert. Manche Aktiengesellschaften bieten Mitarbeitenden an, Anteilseigner zu werden und Mitarbeiteraktien zu erwerben. Die Philosophie dahinter: Mitarbeiteraktien sind ein Mittel im Kampf um neue Talente, tragen dazu bei, dass Beschäftigte sich mit ihrem Unternehmen identifizieren und sich ihre Motivation erhöht.
„Es gibt Firmen, die bestimmte Aktien exklusiv für ihre Beschäftigten anbieten, sie hausintern bewerben und dafür sogar eine eigene Hotline schalten“, sagt Norbert Kuhn vom Deutschen Aktieninstitut in Frankfurt am Main. Wie im Einzelnen das Mitarbeiteraktienprogramm aussieht, ist von Firma zu Firma verschieden.
Beliebt ist zum Beispiel das Modell, Mitarbeiter*innen Aktien mit einem Rabatt zu verkaufen. „Kostet eine Aktie etwa 100 Euro, wird ein Nachlass von beispielsweise 30 Prozent gewährt“, erklärt Kuhn. Eine andere Variante ist das sogenannte Share-Matching: Wer eine bestimmte Anzahl von Aktien seines Unternehmens erwirbt, bekommt vom Unternehmen nach einem bestimmten Zeitraum, etwa zwei Jahren, eine weitere gratis dazu.
Seit diesem Jahr gibt es mehr steuerliche Anreize
Aus Sicht von Kuhn sind Mitarbeiteraktien ein „gutes Instrument, damit Menschen mit Aktien in Berührung kommen.“ Denn immer noch zeigten sich viele in Deutschland gegenüber dem Börsengeschehen eher zurückhaltend. Während nur 17,5 Prozent der Bundesbürger direkt am Aktienmarkt agierten, seien es in den USA immerhin 54 Prozent der dort lebenden Menschen.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherigen steuerlichen Anreize zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmen unzureichend sind. Um dieser Herausforderung zu begegnen, hat die Regierung das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) auf den Weg gebracht. Der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 zu.
Hintergrund des Besteuerungsaufschubs ist die Entschärfung des „Dry-Income-Problems“. Der verbilligte oder unentgeltliche Kauf einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist grundsätzlich – falls der Freibetrag nicht anwendbar oder bereits ausgeschöpft ist – steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sachbezug). Der Knackpunkt dabei: Es fließen den Mitarbeitenden im Zeitpunkt des Erwerbs noch keine liquiden Mittel zu. Daher hat der Gesetzgeber für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen den Besteuerungsaufschub eingeführt.
Der Aufschub ermöglicht eine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erst nach 15 Jahren. Das gilt aber nur dann, wenn der Angestellte seine Anteile nicht vorzeitig verkauft oder kündigt. Bei Bedarf lässt sich die Besteuerung sogar bis zum tatsächlichen Verkauf aufschieben. Dann muss das Unternehmen jedoch die Haftung für einzubehaltende Lohnsteuerbeträge übernehmen.
Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung lässt sich der Steuerfreibetrag bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag vorab berücksichtigen. Der Freibetrag für den geldwerten Vorteil aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird von derzeit 1440 Euro pro Jahr auf 2000 Euro erhöht. Eine grundlegende Bedingung für die Inanspruchnahme des Freibetrags bleibt, dass das Beteiligungsangebot allen Mitarbeitenden offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind. „Werden die Aktien verkauft, fallen die üblichen Kapitalertragsteuern an, sobald der Freistellungsauftrag erschöpft ist“, erklärt Sally Peters vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg.
Für Mitarbeiteraktien sprechen die eingeräumten Rabatte oder die Aktien, die das Unternehmen beim Share-Matching dem Beschäftigten spendiert. Ein Nachteil kann das Klumpenrisiko sein, das entsteht, wenn die Geldanlage sich auf ein Wertpapier stützt.
„Geht es der Firma schlecht, ist nicht nur der Arbeitsplatz, sondern auch das Vermögen gefährdet“, so Peters. Denn der Kurs von Aktien schwankt naturgemäß. „Eine Vergünstigung heißt nicht, dass ich nicht trotzdem Verlust machen kann“, betont die iff-Expertin.
Um dieses Risiko zu senken, rechnet es sich, wenn Beschäftigte in ihrem Depot neben der Einzelaktie ihres Arbeitgebers auch Anteile an anderen Unternehmen oder noch besser an breit streuenden ETFs haben. Parallel zum Aktienprogramm ihres Unternehmens können sich Beschäftigte einen Indexfonds-Sparplan zulegen. (BSZ, dpa)
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