Einen Nachfolger ernennen, das unternehmerische Lebenswerk in guten Händen wissen und selbst die wohlverdiente Rente genießen – so simpel diese Vorstellung für Unternehmerinnen und Unternehmer klingt, so schwierig gestalten sich oft die konkreten Rückzugspläne. Neben einer Kandidatenflaute bemängeln sie dabei vor allem die enorme Regulierungsdichte – unter anderem in Steuerfragen. „Um den Fortbestand des eigenen Lebenswerks zu sichern, müssen die nötigen Vorbereitungen rechtzeitig in Angriff genommen werden“, erklärt Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule. Dann wird der Machtwechsel kein Ritt auf der Rasierklinge.
Herangehensweisen an die Nachfolgethematik sehen unterschiedlich aus. „Es gibt Betriebe, die aktuell an einer Übergabe feilen und lediglich noch die Details der Vermögensnachfolge klären müssen“, weiß der Steuerprofi. Daneben finden sich Firmen, die noch ganz am Anfang stehen. Nachwuchs aus den eigenen Reihen zu rekrutieren, wird dabei zwar favorisiert, gestaltet sich aber zunehmend schwierig. „Jungen Menschen stehen heute beruflich mehr Möglichkeiten offen als vor zehn oder 20 Jahren“, erklärt Juhn, „folglich fällt das Interesse an der Übernahme des elterlichen Betriebs häufig eher gering aus.“ Kein Wunder, dass sich Inhaber verstärkt extern orientieren. Allerdings stoßen sie auch hier auf Hindernisse – allen voran in puncto Bürokratie und Finanzierung.
Junge Menschen haben weniger Interesse als früher
„Welche Abgaben konkret anfallen, kommt im Einzelfall auf die Art der Übergabe an“, betont der Steuerexperte. Soll ein Betrieb unentgeltlich, innerhalb der Familie an die nächste Generation gehen, gewinnt die Erbschaftsteuer an Relevanz. Sie wird beim Tod einer Person erhoben und fällt für die Erben auf den Vermögensübertrag an. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbenden und Erblassenden gibt es Freibeträge, die genutzt werden können. „Bei Kindern beträgt er aktuell 400 000 Euro, bei Eheleuten 500 000 Euro und bei Enkelkindern 200 000 Euro. Für andere Verwandte und Nichtverwandte gilt ein Freibetrag von 20 000 Euro“, ergänzt Juhn. Werden Unternehmen bereits zu Lebzeiten familienintern übertragen, kann die Schenkungsteuer relevant werden. Analog zur Erbschaftsteuer existieren auch hier Freibeträge. Diese setzen sich alle zehn Jahre zurück. Verkaufen Unternehmer ihren Betrieb, erhebt der Staat Ertragsteuern – Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
„Besonders bei Personengesellschaften gibt es einiges zu beachten. Denn Vermögen, das den Gesellschaftern und nicht dem Betrieb gehört, aber betrieblich genutzt wird, gilt als Sonderbetriebsvermögen“, weiß der Profi. „Steuerliche Konsequenzen hat das dann, wenn etwa eine an die Firma vermietete Immobilie im Eigentum des Gesellschafters zur Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven führt.“
Im Hinblick auf Abgaben erlaubt der Gesetzgeber einigen Freiraum. „Die optimale Steuergestaltung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie den Zielen der Personen, die ihr Unternehmen übertragen wollen, und der Rechtsform ihres Unternehmens“, so Juhn. Selbst wenn die Übergabe familienintern erfolgen soll, gilt es Versorgungsleistungen, etwa in Form einer monatlichen Rente oder einer Abschlagszahlung, zu klären. Außerdem kann es sein, dass die Unternehmensleitung sich auch künftig ein Mitspracherecht sichern möchte, sodass keine komplette Vermögensübertragung stattfinden soll. „Um Gestaltungsräume auszuschöpfen, müssen neben solchen Überlegungen zudem noch bestimmte Fristen berücksichtigt werden – insbesondere die Behaltensfrist und die Lohnsummenregel“, betont der Experte.
Wird ein mittelständischer Betrieb mit einem rein operativen Vermögen an die nächste Generation verschenkt oder vererbt, kann das steuerbegünstigt oder sogar steuerneutral geschehen, wenn die Person, die die Unternehmensnachfolge antritt, das Unternehmen und die bisherige Lohnsumme fünf beziehungsweise sieben Jahre weiterführt. Auch beim Thema Rechtsform spielt eine Sperrfirst von sieben Jahren eine entscheidende Rolle. „Handelt es sich beim Verkauf der Firma um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, hat das unterschiedliche steuerliche Auswirkungen“, so Juhn, „Schlimmstenfalls werden circa 50 Prozent Steuern fällig, wohingegen im Best-Case-Szenario nach einer Umstrukturierung und unter Einhaltung der Fristen kaum Steuern an den Fiskus fließen. Entsprechend wichtig ist es, Übergaben von langer Hand zu planen. (Carmen Bauer)
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