Bis zum Jahr 2035 könnten in der deutschen Automobilbranche bis zu 190 000 Stellen wegfallen. Zu dem Ergebnis kommt die Prognos-Studie im Auftrag des Verbands der Automobilindustrie. Und auch in anderen Branchen stehen die Zeichen aktuell auf Stellenabbau. Betroffenen Beschäftigten werden bei solchen Personalkürzungen häufig Abfindungen in Aussicht gestellt – auch wenn es bis auf wenige Ausnahmen hier keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Da eine solche Zahlung als Arbeitslohn gilt, muss sie in der Regel versteuert werden. Dank der sogenannten Fünftelregelung lassen sich die Abgaben an den Fiskus jedoch minimieren.
Bekommen Angestellte mit der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, geschieht dies zumeist in Form einer einmaligen Sonderzahlung, mit der der Verlust des künftigen Verdiensts abgefedert werden soll. Wie hoch eine solche Kompensation ausfällt, ist nicht konkret geregelt. Ein halbes Monatsgehalt pro Arbeitsjahr im Betrieb gilt jedoch üblicherweise als angemessen, wobei die Abfindungssumme je nach Unternehmen und Einzelfall auch deutlich größer ausfallen kann. Unabhängig von der eigentlichen Höhe der Zahlung sieht der Staat Abfindungen als außerordentliche Einkünfte, die komplett versteuert werden müssen, und verdient grundsätzlich mit. Entsprechend fällt Einkommensteuer an. Da es sich dabei um eine progressive Steuer handelt, erhöht sich oftmals durch den außerordentlichen Anstieg des Einkommens auch der persönliche Steuersatz, was vor allem bei hohen Abfindungen negative Konsequenzen nach sich zieht.
Weniger vom Mehr?
Mit der sogenannten Fünftelregelung besteht eine Möglichkeit, die Abgabenlast zu mildern. Sie sorgt dafür, dass die Abfindung bei der Steuerberechnung so behandelt wird, als wäre sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Das bedeutet nicht, dass der Betrag tatsächlich über diesen Zeitraum versteuert wird. Vielmehr wird die Abfindung nur rechnerisch aufgeteilt, um den Steuerprogressionseffekt zu mindern. Ein Beispiel: Ada wurde 2023 entlassen. Sie ist ledig, nicht verpflichtet, Kirchensteuer abzuführen, hat keine Kinder und erhält eine Abfindung in Höhe von 60 000 Euro. Im selben Jahr muss sie ansonsten 40 000 Euro versteuern. Kommt die Fünftelregelung zum Einsatz, werden lediglich 12 000 Euro, ein Fünftel der Abfindung, zum Einkommen hinzugezählt (40 000 Euro plus 12 000 Euro gleich 52 000 Euro). Ein Blick in die Einkommensteuertabelle verrät, dass die anfallende Steuer für 52 000 Euro genau 11 632 Euro beträgt. Verglichen damit beläuft sich die Steuersumme, die bei lediglich 40 000 Euro ohne die Abfindung anfällt, auf rund 7495 Euro. Die Differenz – 4137 Euro – wird mit fünf multipliziert, sodass die Einkommensteuer auf die gesamte Abfindung circa 20 685 Euro ausmacht. Ohne die Fünftelregelung würde die gesamte Abfindung von 60 000 Euro direkt mit Adas Spitzensteuersatz versteuert, was zu einer erheblich höheren Abgabenlast führt (31 397 Euro ohne Soli). Wichtig dabei: Je geringer das eigentliche Einkommen und je höher die Sonderzahlung, desto größer ist der Steuerspareffekt.
Bisher hatte der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden, wenn die betreffenden Einnahmen die Voraussetzungen dafür erfüllen. Ein Wahlrecht sah der Gesetzgeber nicht vor. Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes (WCG) ändert sich die Rechtslage jedoch ab Januar 2025. Betroffene Beschäftigte können künftig die Sonderzahlung nach der Fünftelregelung erst mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung versteuern. Letztere findet dann nur noch bei der Einreichung der Steuererklärung Anwendung, und zwar frühestens im Jahr, das auf die Auszahlung der Abfindung folgt, nicht mehr unterjährig bei der Berechnung der Lohnsteuer. Dadurch ergibt sich eine rechtliche Entlastung der Arbeitgeber, da sie in diesen speziellen Fällen nicht mehr für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in Bezug auf die Abfindung verantwortlich zeichnen. Gleichzeitig zahlen die Empfänger der Abfindung erst einmal eine höhere Steuer, denn der Abzug über die Lohnsteuer findet nun auf den kombinierten Betrag aus ordentlichem Lohn oder Gehalt und Abfindung statt. Auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Fünftelregelung im Übrigen keinen Einfluss. Hier gelten die Regelungen für Einmalzahlungen. (Christoph Juhn)
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