Kommunales

Die Gondeln der Kampenwandbahn fahren zur Berg- bzw. Talstation. Größere Gondeln, mehr Kapazitäten, Barrierefreiheit – die Seilbahn auf die Kampenwand im Chiemgau soll schon seit langer Zeit erneuert werden. (Foto: dpa/Sven Hoppe)

30.08.2024

Ein Musterbeispiel für Verhinderungsbürokratie

Seit zehn Jahren laufen Pläne für die Modernisierung der Kampenwandbahn – warum ist das bloß so kompliziert?

Nach fast 70 Jahren Betrieb soll die Kampenwandseilbahn im Landkreis Rosenheim modernisiert werden. Von einer „maßvollen Erneuerung“ spricht Geschäftsführer Eric Zibl. Jedes Ersatzteil ist eine Sonderanfertigung. Zudem: Die Kabinen aus den 1950er-Jahren sind nicht barrierefrei. Rollstühle und Kinderwagen müssen zusammengeklappt werden, Elektrorollstühle können gar nicht mitgenommen werden. Doch in Zukunft sollen alle, unabhängig von der persönlichen Mobilität, auf die Kampenwand fahren können. Die neuen Achtergondeln bieten dann mehr Platz zum Rangieren. Irgendwann.

Schon seit zehn Jahren arbeitet die Kampenwandseilbahn GmbH, ein Aschauer Familienunternehmen in dritter Generation, an den Plänen für die Erneuerung der Bahn. Seit 2017 sind sie genehmigt. Aber 2022 wurde die seilbahnrechtliche Bau- und Betriebsgenehmigung vom Rosenheimer Landratsamt geändert. Diese regelt ergänzend die Methode, wie die komplexe Bauabwicklung vonstatten gehen soll. 

Gegen diesen Änderungsbescheid hat dann der Bund Naturschutz geklagt. Im November 2023 hob das Verwaltungsgericht München die Genehmigung für den Neubau auf. Nach Ansicht der Kammer sei diese „unbestimmt und rechtswidrig“. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn die Betreiberfirma hat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung beantragt.

Acht Monate später ist noch immer keine Entscheidung gefallen. Die Fristen, innerhalb derer der Bund Naturschutz und der Freistaat Bayern Stellung nehmen können, sind noch nicht abgelaufen. Gegenwärtig tauschen die Beteiligten Sach- und Rechtsansichten aus.

Strittig ist unter anderem, ob die Bau- und Betriebsgenehmigung aus dem Jahr 2017 noch wirksam ist. Das Landratsamt findet: ja. Aufgehoben worden sei vom Gericht nur der Änderungsbescheid. Doch das muss eben genau geklärt werden.
Ebenso gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob die waldrechtliche Kategorie „Naturwaldfläche“, die erst 2020 gesetzlich verankert wurde, die seilbahnrechtliche Genehmigung rückwirkend aushebeln kann. Auch geht es darum, wo die genauen Grenzen des Naturwalds verlaufen und wie sie festgelegt wurden.

Ein wesentliches Argument des Verwaltungsgerichts war im November 2023, dass sich aus dem Genehmigungsbescheid und den Unterlagen „nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Bäume für die Ausweitung der Trasse gefällt werden dürfen“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für den Neubau der Seilbahn Bäume im Naturwald gefällt werden müssen. 

Dies aber, so das Gericht, sei unzulässig. Über die vom Betreiber dazu vorgelegten Pläne muss der Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Damit ist heuer aber nicht mehr zu rechnen, so ein Sprecher des Gerichts. Die Mühlen der Bürokratie – sie mahlen auch hier langsam. (André Paul)
 

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Benachteiligt die Verkehrsplanung heute vielerorts das Auto?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.