Leben in Bayern

Kinder unter 14 Jahren müssen in einem Indoor-Spielplatz vorerst keinen Maske tragen. (Symbolfoto: dpa/Frank May)

04.08.2021

Auch ohne Maske aufs Trampolin

Gerichtsurteil: Besucher eines Indoor-Spielplatzes müssen nicht zwingend einen Mund-Nasen-Schutz tragen

Junge Besucher eines Indoor-Spielplatzes im Kreis Schweinfurt müssen nun nicht mehr überall in den Innenräumen eine Maske tragen. Die Betreiberin des Indoor-Spielplatzes hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Maskenpflicht für 6- bis 14-Jährige in ihrer Einrichtung gewandt. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes hat ihr nun am Dienstag Recht gegeben. Außerhalb der Gastronomie, des Parkplatzes und der Toiletten bestehe für 6- bis 14-Jährige keine Maskenpflicht. Für Kinder unter 6 Jahren gilt ohnehin nirgendwo eine Maskenpflicht.

Die Betreiberin des Indoor-Spielplatzes hatte damit argumentiert, dass es „lebensfremd“ sei, wenn kleine Kinder etwa auf dem Trampolin eine Maske tragen müssten. Auch verstoße die Maskenpflicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn für Fitness-Studios und andere Sportstätten gelte eine solche Maskenpflicht nicht. Das Landratsamt hatte sich laut Gericht auf Paragraph 13 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) verwiesen, wonach in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht gelte und für Besucher ab 17 Jahren sogar eine FFP2-Maskenpflicht.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts sah das zumindest teilweise anders. Im Beschluss vom Dienstag stellt das Gericht „im Wege der einstweiligen Anordnung“ fest, dass für den Indoor-Spielplatz vorläufig für 6- bis 14-Jährige außerhalb der Gastronomie, des Parkplatzes und der Toiletten keine Maskenpflicht mehr besteht. In der BayIfSMV sei nur eine Maskenpflicht für „Fahrgäste“ angeordnet - wobei es in dem betreffenden Indoor-Spielplatz gar keine Fahrgeschäfte gebe. Eine „entsprechende Anwendung auf alle Personen“ in geschlossenen Räumen sei nicht zulässig, beschloss das Gericht weiter.

Gegen den Beschluss des Würzburger Gerichts kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München eingelegt werden. Der nun verhängte einstweilige Rechtsschutz gilt für vier Wochen. In dieser Frist muss die Spielplatz-Betreiberin zudem ein gerichtliches Hauptsacheverfahren anstoßen.
(epd)

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