Leben in Bayern

Eine Bergwanderung sollte man nur machen, wenn man auch die nötige Erfahrung hat. Eine Frau und ihr Begleiter mussten 2021 bei einer Wanderung im Karwendel die Bergrettung verständigen. Vor Gericht ging es darum, wer die Kosten dafür zu tragen hat. (Foto: Bilderbox.com)

25.10.2023

Wandererin muss Heli-Einsatz selbst bezahlen

Eine Bergwanderung im Karwendel verlief für eine Frau und ihren Begleiter nicht wie gewünscht. Sie mussten die Bergrettung alarmieren. Die Frau wollte von dem Mann die Kosten erstattet haben. Ein Gericht wies ihre Klage aber jetzt ab

Eine Wandererin, die die Schuld für eine Rettung per Helikopter bei ihrem Begleiter sah, muss den Einsatz selbst bezahlen. Das hat das Landgericht München I entschieden. Die beiden hatten sich im November 2021 zu einer gemeinsamen Bergtour auf die Rappenklammspitze im Karwendel verabredet.

Er hatte nach eigenen Angaben alpine Erfahrung, sie bezeichnete sich als nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin. Da der Frau die Besteigung des Gipfels als zu schwierig erschien, schlug der Mann eine Rundtour vor, die Klägerin stimmte dem zu.

Die Wegfindung wurde den Angaben zufolge wegen Schnee und fehlender Spuren immer schwieriger. An einer Felswand, die die Klägerin nicht hinabsteigen wollte, entschlossen sich beide, die Rettung zu alarmieren.

Die Klägerin bezahlte die Rechnung der Flugrettung in Höhe von rund 8500 Euro, reichte jedoch eine Klage gegen ihren Begleiter ein. Sie war der Meinung, der Beklagte hafte ihr aufgrund eines Gefälligkeitsvertrags, zumindest jedoch aus unerlaubter Handlung. Er habe als faktischer Bergführer dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Klägerin nicht unterkühle.

Das Gericht folgte der Argumentation in einer Entscheidung vom Dienstag nicht und teilte am Mittwoch mit: "Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung wie eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. Im Vordergrund steht vielmehr der soziale Kontakt und nicht etwa der Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden."

Auch dass der Mann sich in einem als Flirt gehaltenen Chat mit der Klägerin vorab als "ihr persönlicher Bergführer" bezeichnet habe, ändere an der Bewertung nichts. Dass sie den Gipfel nicht habe besteigen wollen, und auch mit entschieden hatte, die Bergrettung zu rufen, zeige, dass sie in der Lage war, ihre Fähigkeiten richtig einzuschätzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Simon Sachseder, dpa)

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