Politik

Polizisten kontrollieren im März 2020 die Ortsein- und Ausfahrt von Mitterteich. Das Landratsamt in Tirschenreuth hatte eine Ausgangssperre erlassen, weil in Mitterteich die Zahl der am Coronavirus erkrankten Menschen besonders hoch war. (Foto: dpa/Nicolas Armer)

09.11.2022

Gericht prüft Söders Corona-Ausgangssperre

In der ersten Corona-Welle im April 2020 setzte Bayern bundesweit auf die strengsten Auflagen. In wenigen Tagen wollen die Leipziger Bundesrichter entscheiden, ob diese wirklich unverhältnismäßig waren

Am 22. November will das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Rechtmäßigkeit von Bayerns umstrittenen Corona-Regeln aus dem März 2020 urteilen. Die Leipziger Richter verkündeten den Termin am Mittwoch im Anschluss an eine mehrstündige mündliche Verhandlung.

Hintergrund der Verhandlung ist eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr. In dem Verfahren ging es um die im April 2020 in Bayern gültige Infektionsschutzmaßnahmeverordnung. Darin war festgelegt, dass das Haus "nur bei Vorliegen triftiger Gründe" verlassen werden durfte. Als triftige Gründe waren beispielsweise die Berufsausübung, Einkäufe, Sport im Freien oder das Gassi gehen mit dem Hund definiert.

Der Verwaltungsgerichtshof erklärte in der Folge die Corona-Verordnung der Staatsregierung aus dem April 2020 nachträglich für unwirksam. Konkret hieß es damals, dass die erste Ausgangsbeschränkung im Freistaat zwar "grundsätzlich geeignet" gewesen sei, die Corona-Übertragung zu hemmen. In ihrer strengen Ausgestaltung sei es aber "keine notwendige Maßnahme" gewesen. Zudem sei die Regel zu "eng gefasst" und somit unverhältnismäßig gewesen, hieß es im Beschluss der Münchner Richter (Az. 20 N 20.767).

Die Staatsregierung akzeptierte die Entscheidung aber nicht und legte Revision ein. Wie die Richter in Leipzig nun am 22. November entscheiden werden, blieb in der mündlichen Verhandlung offen. Der Senat diskutierte aber ausführlich, ob die Länder in der Frühphase der Pandemie derart weitreichende Beschränkungen verhängen durften. Ein Knackpunkt ist dabei die Frage, ob das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verordnungen gewesen ist.

Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass Menschen unter Umständen verpflichtet werden können, einen Ort nicht zu verlassen. Die Vorsitzende Richterin machte deutlich, dass eine solche Klausel aus Sicht des Senats verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei. Es müsse allerdings Grenzen geben.

Noch einige Verfahren anhängig

Für das Bundesverwaltungsgericht ist es das erste Mal, dass es sich mit den Corona-Schutzmaßnahmen auseinandersetzen muss. Parallel zur Revision der bayerischen Verordnung geht es in dem Verfahren auch um Corona-Regeln aus Sachsen (Az.: BVerwG 3 CN 1.21 und BVerwG 3 CN 2.21).

Bei der sächsischen Verordnung geht es um Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Sportstätten und Gastronomiebetrieben. Laut Gericht sind zudem noch eine ganze Reihe weiterer Verfahren anhängig, die sich mit Corona-Schutzverordnungen befassen. Anders als im bayerischen Fall hatte das sächsische Oberverwaltungsgericht die dortigen Maßnahmen als verhältnismäßig eingestuft. (Marco Hadem, Birgit Zimmermann, dpa)

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