Politik

Private Feiern zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zum Schulabschluss sind im Freien mit 200 Personen wieder erlaubt. (Foto: dpa/Jens Kalaene)

07.07.2020

Privatpartys mit 200 Personen erlaubt

Bars und Kneipen müssen aber weiterhin geschlossen bleiben

Bayern sind von diesem Mittwoch (8. Juli) an wieder etwas größere private Veranstaltungen und Familienfeiern erlaubt. Bars und Kneipen müssen dagegen auch weiterhin geschlossen bleiben. Das teilte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) nach der Kabinettssitzung am Dienstag in München mit. Das Infektionsgeschehen in Bayern habe sich in den letzten Wochen positiv entwickelt. "Die Strategie vorsichtiger, schrittweiser Öffnung hat sich bewährt."

Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes wird in Bayern auf 200 Personen im Freien beziehungsweise 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.

Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält (etwa zur Besucherlenkung, Wahrung des Mindestabstandes, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung). Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister“ orientieren.

Auch das Training mit Körperkontakt ist wieder zugelassen

Der Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen wird einheitlich in Bayern wieder zugelassen. Flusskreuzfahrtschiffe werden analog zu ortsfesten Hotels behandelt, da die Passagiere auf den Schiffen wie in einem schwimmenden Hotel über einen längeren Zeitraum hin übernachten, dort essen und auch die Freizeit zwischen den Landgängen dort verbringen. Die Reedereien müssen sich demnach an die Hygienekonzepte für Gaststätten und für Beherbergung halten.

Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.

Bei den touristischen Erlebnisverkehren (wie zum Beispiel Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnfahrten) kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“. Die aktuellen Regelungen für touristische Freizeiterlebnisse, wie zum Beispiel Raftingtouren und Floßfahrten mit über 10 Personen, bleiben unverändert und sind durch das Hygienekonzept „Touristische Dienstleister“ generell an die 1,5 m-Mindestabstandsregelung gebunden.

Wettkämpfe in kontaktfrei betriebenen Sportarten können unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Auch das Training mit Körperkontakt ist zugelassen, sofern in festen Trainingsgruppen trainiert wird; dabei darf die jeweilige Trainingsgruppe in Kampfsportarten maximal fünf Personen umfassen.

Die Einreise-Quarantäneverordnung wird über den 13. Juli 2020 hinaus um weitere zwei Wochen verlängert. (BSZ)

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