Wirtschaft

Geschosswohnungsbau eignet sich besonders für Mieterstrom. Aber auch ganze Wohngebiete könnten direkt versorgt werden – wenn die Hürden nicht so hoch wären. (Foto: Wraneschitz)

10.05.2019

Mieterstrom bald chancenlos?

Bundesnetzagentur mit rigorosen Entscheidungen

Mieterstrom: Entscheidungen von „Beschlusskammern“ der Bundesnetzagentur (BNetzA) setzen knallharte Grenzen. Mieterstrom gilt seit einigen Jahren als Zauberwort bei Projektentwicklern oder Architekten. Dafür gebe es sogar „Rückenwind“ durch eine neue EU-Richtlinie, den beispielsweise die Firma Solarimo aus Berlin spürt: „Konzepte wie das Mieterstrommodell sind europaweit auf dem Vormarsch.“

Es sind ja auch wunderbare Ideen dafür im Umlauf. Über ein eigenes kleines Netz mit Sonnen- und Blockheizkraftwerksstrom sollen ganze Neubausiedlungen elektrisiert und die Wärme dazu gleich noch mitgeliefert werden. Oder klingt es nicht toll, wenn die Mieter eines 100-Parteien-Hochhauses mit Strom versorgt werden können, produziert im Keller, an der Fassade oder auf dem Dach des Betonklotzes? Mieterstrom ist Dezentralität – ein weiteres Zauberwort der Energiewende. Dazu ist die im Wohngebiet generierte Energie allemal billiger, als wenn sie via Versorgungsnetz angeliefert wird.

Ein Grund dafür: Die Durchleitungsgebühren der Netzbetreiber entfallen beim Mieterstrom. Zumindest dann, wenn nicht wie inzwischen spürbar die harte Hand – oder besser: die rigorosen Entscheidungen – der BNetzA Striche durch die schön geplanten Visionen machen. Die Nürnberger Großkanzlei Rödl & Partner hat dieser Tage ein Beispiel der „Beschlusskammer 6“ der Bonner Bundesbehörde öffentlich gemacht. Will die BNetzA Mieterstrom ausbremsen?

Streit über Kaufpreis


Eine Bürgerenergiegesellschaft (BEG) aus der Nähe von Stuttgart will eine Siedlung mit 143 Wohneinheiten plus ein paar Betrieben mit zwei BHKW sowie ebenfalls dort erzeugtem Solarstrom versorgen. Verteilnetzbetreiber Netze BW hatte schon frühzeitig Stromleitungen verlegt. Ein zweites Netz wäre natürlich unwirtschaftlich. Doch BEG und Netze BW konnten sich bislang nicht einigen: Man streitet offenbar über den Kaufpreis.

Am 7. Februar 2019 aber hat die Beschlusskammer 6 der BNetzA entschieden: Der Antrag in diesem „Besonderen Missbrauchsverfahren“ der BEG gegen Netze BW „wird abgelehnt“. Dabei ging es offiziell gar nicht um den Kaufpreisstreit. Die von der BNetzA geprüfte Frage war, „ob es sich bei einer von der Antragstellerin (BEG) geplanten Versorgungsinfrastruktur hinter einem Netzanschlusspunkt am Netz der Antragsgegnerin (Netze BW) um eine Kundenanlage im Sinne des §3 Nr. 24a EnWG handelt“, steht im Beschluss.

Ja, das alte, laufend aktualisierte, aber niemals wirklich runderneuerte Energiewirtschaftsgesetz EnWG. Die Nummern 24a und b in dessen §3 – sie behandeln die sogenannten Kundenanlagen – existieren seit 2011. Und sie sorgen immer wieder für Streitigkeiten.

Gerichte entschieden gegen Mieterstromprojekte


Zwei solcher Fälle sind 2018 von den Oberlandesgerichten (OLG) Düsseldorf und Frankfurt/Main entschieden worden: Beide OLG versagten die Einstufung als Kundenanlagen, entschieden also gegen die Mieterstromprojekte.

Mehrere Fälle liegen nun beim Bundesgerichtshof (BGH). Doch ein höchstrichterliches BGH-Urteil zum Mieterstrom steht bislang aus. Im Falle der BEG aus Baden-Württemberg steht zuvor erst noch der Gang vor das OLG Düsseldorf an.

Und so sind mehrere wichtige Punkte zum Mieterstrom weiterhin nicht endgültig geklärt. Zum einen lassen die Entscheidungen der BNetzA vermuten, nur Modelle für maximal 20 Kunden wären erlaubt. Dem widersprechen aber bereits per Mieterstrom eigenversorgte Hochhäuser mit wesentlich mehr Parteien.

Fehlende Bedeutung für den Wettbewerb


Dennoch: Die BNetzA habe den Antrag der BEG „vor allem deshalb zurückgewiesen, weil die Energieanlage mit 143 Wohneinheiten zu groß sei, um das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Bedeutung für den Wettbewerb noch erfüllen zu können“, sagt Joachim Held. Der Rödl & Partner-Rechtsanwalt, er wird die BEG auch vor dem OLG Düsseldorf vertreten, kritisiert deshalb den Beschluss scharf: „Die BNetzA torpediert letztlich ein innovatives Geschäftsmodell, positioniert sich gegen die dezentrale Energieversorgung mit erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung und gegen den Wettbewerb kommunaler und bürgerschaftlicher Akteure zu großen Querverbundkonzernen.“

Das hört sich wie das Gegenteil dessen an, was der Bundestag im Sinn hatte, als er 2011 die Mieterstromabsätze ins EnWG geschrieben hat. Mit Joachim Held hoffen deshalb viele auf baldige gegenteilige Entscheidungen des BGH.

Und dessen Höchst-Richter haben demnächst wohl auch eine andere klare Antwort zu geben: Wie muss ein per Mieterstrom versorgtes vom restlichen Netzgebiet abgegrenzt sein? Im aktuellen Fall aus Baden-Württemberg spielt eine Erschließungsstraße eine wichtige Streitrolle: Trennt sie zwei Siedlungsgebiete – oder verbindet sie diese?

Netze BW steht nach eigener Aussage übrigens dem Thema „Mieterstrom“ offen gegenüber. Die Dienstleistungssparte des Unternehmens habe dazu selbst „professionelle Angebote“, die Mutter EnBW helfe sogar bei der „rechtskonformen Umsetzung solcher Modelle“, erklärt Netze-BW-Sprecher Ulrich Stark.
(Heinz wraneschitz)

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