Wirtschaft

In Landshut tobt ein juristischer Streit darüber, wann und mit welchen Mitteln Notfallsanitäter ohne einen Arzt Patienten behandeln dürfen (Symbolfoto: dpa/Marcel Kusch)

05.07.2021

Verbaler Sprengstoff

Der Ärztliche Bezirksbeauftragte für den Rettungsdienst Niederbayern bringt den Vorfall um einen Landshuter Notfallsanitäter mit sexuellem Missbrauch in Verbindung

Die Debatte im Fall "Notfallsanitäter Drobeck gegen den Zweckverband Landshut" gewinnt an Schärfe. Der Ärztliche Bezirksbeauftragte für den niederbayerischen Rettungsdienst, Stephan Nickl, stellte die Causa Drobeck in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch.

Nickl verwendete die Formulierung während der Sitzung des Landshuter Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Gegen Ende der öffentlichen Debatte meldete sich Nickl zu Wort. Offenbar wollte der Ärztliche Bezirksbeauftragte den versammelten Landshuter Verbandsräten erklären, wie das Verhältnis zwischen Notfallsanitäter und Ärztlichem Leiter des Rettungsdienstes nach seinem Ermessen aussehe. Im Zuge seines Monologs nahm Nickl die Formulierung von sexuellem Missbrauch in den Mund – ruderte aber sogleich zurück. Seine Wortwahl solle keinen Vergleich zur debattierten Causa Drobeck darstellen.

Die Sitzung des Zweckverbands hatte am vergangenen Mittwoch stattgefunden. Als die Staatszeitung Nickl drei Tage später kontaktierte, sagte er, dass er sich an keine seiner Äußerungen aus der Verbandsversammlung erinnern könne. Für weitere Fragen solle man sich an die Pressestelle der Regierung von Niederbayern wenden. Diese antwortet schriftlich: Nickl gebe wegen eines laufenden Verfahrens keine Stellungnahme ab.

Innenminister Joachim Herrmann (CSU) will die Äußerung Nickls zu sexuellem Missbrauch nicht bewerten, da der Sachverhalt dem Innenministerium nicht bekannt sei.

Einem Notfallsanitäter die Erlaubnis entzogen

Hintergrund des Landshuter Konflikts ist ein juristischer Streit darüber, wann und mit welchen Mitteln Notfallsanitäter ohne einen Arzt Patienten behandeln dürfen. Der Ärztliche Leiter des Landshuter Rettungsdienstes, Jürgen K., hatte dem Notfallsanitäter Drobeck dessen Erlaubnis entzogen, die dieser braucht, um seinen Beruf komplett ausüben zu können. Drobeck klagte gegen Ks. Maßnahme und bekam vor dem höchsten bayerischen Verwaltungsgericht Recht. Der Landshuter Zweckverband musste Drobeck daraufhin die Arbeitserlaubnis zurückgeben.

Der Ärztliche Bezirksbeauftragte Nickl und der Ärztliche Leiter des Landshuter Zweckverbands K. leiteten in der Vergangenheit zusammen den Rettungsdienst im Zweckverband Landshut. Im Streit zwischen K. und Drobeck ergriff Nickl offenbar Partei für seinen Kollegen K.. Ob er sich in der Causa Drobeck befangen sehe, will Nickl nicht kommentieren.

Der Landshuter Zweckverband plant den Prozess gegen Andreas Drobeck wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“ in der Hauptsache fortzuführen. Das Innenministerium habe darum gebeten, dass der Zweckverband den Rechtsweg durch alle Instanzen durchstreite. Der entsprechenden Beschlussvorlage stimmten die Verbandsräte des Landshuter Zweckverbands in der Sitzung am vergangenen Mittwoch zu.
(Vinzenz Neumaier)

Kommentare (1)

  1. Michael König, Dortmund am 06.07.2021
    Als Rechtsausbilder u.a. für den Rettungsdienst verfolge ich die Diskussion um den Fall Landshut bereits seit einiger Zeit mit wachsendem Interesse.
    Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 c NotSanG bereits 2014 unmissverständlich geregelt, dass der Notfallsanitäter an der Einsatzstelle nicht (nur) das Recht, sondern die Pflicht (!) hat, invasiv im Rahmen seiner erlernten und beherrschten Kompetenzen tätig zu werden. Die trotz dieser neuen Rechtslage seitdem andauernde Diskussion hat den Gesetzgeber wiederum veranlasst, den neuen § 2a NotSanG in dieses einzufügen, eine semantisch durchaus überflüssige Maßnahme, denn der § 2a wiederholt nur fast wörtlich die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 c). Dass der Gesetzgeber trotzdem so gehandelt hat, sollte zumindest zu denken geben.
    Diese Pflicht gemäß 1c) ist weder durch die arbeitsrechtlichen Dienst-, noch durch die medizinischen Fachvorgesetzten anders regelbar, eine Wahrheit, die sich seit 2014 in den Köpfen noch nicht festgesetzt hatte. Umso befremdlicher ist es jetzt zu sehen, dass die ärztlichen Kreise offenbar ebenfalls versuchen, den sehr eindeutigen Beschluss des VGH Bayern zu ignorieren. Das zeigt ein merkwürdiges Verhältnis zum Rechtsstaat. Ist es nun eine Haltung der Rechtsunkenntnis oder schiebt man diese nur vor, um nicht das anerkennen zu müssen, was ein hochkarätiges deutsches Gericht in einer Art und Weise formuliert hat, die ihresgleichen sucht. In meiner 38jährigen Beschäftigung mit dem Recht habe ICH noch keine so hart formulierte Entscheidung gelesen wie diese !
    Das Anliegen, Qualitätskontrolle durch die ärztliche Leitung im Rettungsdienst sicherzustellen, ist selbstverständlich nicht nur vollkommen berechtigt, sondern die originäre Funktion der ÄLRD. Sie so auszuüben, dass daraus eine im Sinne des NotSanG produktive Tätigkeit wird, scheint indes eine schwierige Aufgabe zu sein. Die ärztlichen Leiter täten gut darin, das ihnen fachlich unterstellte Personal nicht für pflichtgemässes Verhalten zu schurigeln, sondern konstruktiv an einer weiteren Verbesserung derer Qualität zu arbeiten.

    - Der Notfallsanitäter hat eine eigene invasive Kompetenz gemäß der 1 c)-Regelung. Sie zu durch weitere Aus- und Fortbildung zu fördern (!), ist die Aufgabe der ärztlichen Leiter.
    - Die Delegation von Maßnahmen gem. 2 c) hat damit nichts zu tun.
    - Die Eskalation dieses Falles wird der Ärzteschaft nicht guttun. In der Verleugnung der Entscheidung des bay VGH vom 21 April 2021 setzt sie sich jenseits von Gesetzen und Rechtsprechung ins Abseits
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